Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Stiftungsgesetz NRW
StiftG NRW§ 10 Öffentliches Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftG%20NRW/10#abs-1 (1) Stiftungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis erfasst, welches nur über das Internet zugänglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftG%20NRW/10#abs-2 (2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
1. der Name der Stiftung,
2. der Sitz der Stiftung,
3. die Zwecke der Stiftung,
4. die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung,
5. die vertretungsberechtigten Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung,
6. das Datum der Anerkennung als rechtsfähige Stiftung und
7. die zuständige Stiftungsbehörde.
Änderungen der Angaben zu den Nummern 1 bis 5 sind der Stiftungsbehörde unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unverzüglich nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StiftG%20NRW/10#abs-3 (3) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StiftG%20NRW/10#abs-4 (4) Die Führung und Aktualisierung des öffentlichen Stiftungsverzeichnisses obliegt den Bezirksregierungen für die in ihrem Bezirk ansässigen Stiftungen. Sie stellen auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.
Abschnitt 4
Kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte Stiftungen